Rechtliche Aspekte negativer SEO

25. März 2013

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Christof Elßner von HÄRTING Rechtsanwälte

Auch wenn das Thema sachlich abgeschlossen ist, steht noch eine Betrachtung aus, für die die negative SEO-Attacke auf NOBLEGO Anlass gibt. Wie sieht es rechtlich mit dem negativen SEO zum Nachteil eines Mitbewerbers aus? Welche Ansprüche des Angegriffenen bestehen gegen den Angreifer? Und – viel wichtiger – wie kann der Angegriffene sie durchsetzen?

1. Ein paar Annahmen:

  • Das Ranking und damit die Positionierung in den Suchergebnissen der organischen Google-Suche sind von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für jegliches Internet-Angebot, nicht zuletzt Online-Shops. Jedoch lässt sich der Effekt schlecht quantifizieren.
  • Der Einsatz typischer BlackHat-SEO-Methoden, wie z.B. das massenweise Setzen von Spam-Links, wirkt sich tatsächlich negativ auf das Ranking bei der organischen Google-Suche aus, da derartige Maßnahmen dem Betreiber zugerechnet und nicht nur ignoriert sondern als Verstoß gegen die Google-Richtlinien (vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, S. 227 Ziff. 7.1.2) mit Rangabzügen „bestraft“ werden.
  • Diese negativen Auswirkungen lassen sich durch Kommunikation mit Google oder eigene manuelle Maßnahmen teilweise neutralisieren. Hierfür entsteht erheblicher Aufwand.
  • Es bleiben in jedem Fall Nachteile für das Ranking, sei es, weil die Gegenmaßnahmen einiger Zeit bedürfen, sei es, weil Teile des Angriffs nicht identifiziert werden können. Diese wirken sich in kaum bezifferbaren Umsatzeinbußen und in (immateriellen) Reputationsverlust aus.
  • Aufgrund der indirekten Natur des Angriffes mag der Angegriffen einen Verdacht zur Person des Angreifers haben, belastbare Beweise lassen sich aber regelmäßig nur in der Sphäre des Angreifers finden.

2. Also geht es um vier Aspekte:

a) Zugriff auf Beweismittel zur Person des Angreifers,

b) Unterlassung der negativen SEO,

c) Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung und

d) Ersatz für die verbleibenden Beeinträchtigungen.

3. Das grundlegende Problem ist offenkundig: Anders als bei einer DDoS-Attacke oder einem direkten Angriff auf die Webseite gibt es keinerlei Veränderungen im Einflussbereich des Angegriffenen. Vielmehr spielen sich alle Aktivitäten auf Drittseiten ab, die nicht einmal mit dem Angreifer verbunden sein müssen. Die nachteiligen Folgen resultieren sodann aus der Reaktion eines Dritten (Google) auf die tatsächliche Behauptung, dass sich der Angegriffene BlackHat SEO-Methoden bedient.

4. Es liegt ein – vorerst anonymer – Angriff auf die Reputation des Angegriffenen vor. Das ist schon in der analogen Welt keine einfache Situation. Potentielle Anspruchsgrundlagen gibt es jedoch zur Genüge:

  • Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB)
  • Vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung (§§ 826, 1004 BGB)
  • Kreditgefährdung (§§ 824, 1004 BGB)
  • Verleumdung bzw. Üble Nachrede (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB, 1004 BGB)
  • Unlauterer Wettbewerbe durch herabsetzende Aussagen und gezielte Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 8 und Nr. 10, 8, 9 UWG)

Alle diese Normen decken sowohl die Unterlassung als auch den Ersatz der unmittelbar zur Schadensbeseitigung aufgewandten Kosten (lit. b) und c)) ab. Der Ersatz immaterieller Schäden (lit. d)) ist für juristische Personen ausgeschlossen. Kausale Umsatzeinbußen werden sich regelmäßig nicht darlegen bzw. beziffern lassen. Also fällt (lit. d) völlig aus. Beweismittel (lit. a)) lassen sich zudem nur über einen Weg gewinnen – die Erstattung einer Strafanzeige wg. übler Nachrede oder Verleumdung (§§ 186 bzw. 187 StGB) und die Begleitung des Ermittlungsverfahrens.

5. Verletzt der Angreifer aber überhaupt eine dieser Normen?

Festzuhalten ist als erstes, dass das Setzen eines Links auf eine andere Seite keine Beeinträchtigung der verlinkten Seite darstellt und regelmäßig keine Ansprüche begründet, zumal die Verlinkung eine der fundamentalen Eigenschaften des Internets ist (vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, S. 90 Ziff. 3.2.1; Härting, Internetrecht, 4. Auflage 2010, S. 254 Rz. 1017). Rechtswidrig werden Hyperlinks allenfalls wegen der Wirkung im Bereich des Linksetzers (Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte i.w.S.) und nicht wegen etwaiger mittelbarer Auswirkungen für die verlinkte Seite. Deshalb führen Überlegungen, die auf die Integrität der Webpräsenz abstellen, nicht weiter.

Kaum weiterführend ist auch der Weg über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Selbst wenn man das Ranking als „objektive“ Eigenschaft der Webseite und diese als wesentlichen Bestandteil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs begreift, fehlt es regelmäßig an der notwendigen qualifizierten (= existentiellen) Beeinträchtigung des Unternehmens als Ganzen. Hinzu kommt, dass sich die Gerichte mit der zutreffenden Bewertung der Folgen von Manipulationen im Internet immer noch schwertun, d.h. diese zu gering gewichten (vgl. für Ehrverletzungen, OLG Dresden vom 3.5.2012, Rz. 52).

Grundsätzlich gegeben ist hingegen ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. Wenig zweifelhaft (vgl. Schirmbacher, Online-Marketing und Recht, S. 241 Ziff. 7.1.8., und OLG Hamm vom 18.6.2009) ist auch, dass Ansprüche aus dem UWG bestehen, wenn der Angreifer (wie wohl regelmäßig) ein Konkurrent ist. Jedoch führt keiner dieser Ansprüche zu einer Ermittlungsbefugnis. Ohne eine solche sind der Durchsetzbarkeit der Ansprüche unüberwindbar Schranken gesetzt. Wenn man nicht einen Insider findet, der mit entsprechenden Dokumenten oder durch eine entsprechende Aussage den Angreifer als Urheber der SEO-Maßnahmen dingfest macht, wird die Identität mit bloßen Indizien kaum jemals beweisbar sein.

6. Damit kommt es darauf an, ob der Angreifer durch die negative SEO-Maßnahmen eine unwahre Tatsache behauptet, welche geeignet ist, den Kredit des Angegriffen zu gefährden. Das wäre Voraussetzung eines strafrechtlichen Vorwurfes wie auch der daran anknüpfenden zivilrechtlichen Ansprüche. Könnte man diese Einordnung darlegen, wäre wohl auch mit Ermittlungen zur rechnen. Die Behauptung von Ehrverletzungen im Internet als Mittel zur Durchbrechung der Anonymität erlebt ja eine Renissance (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/medien-sollen-daten-ihrer-internetnutzer-preisgeben-gefaehrliche-kommentare-12085841.html), was immer man davon halten mag (http://www.cr-online.de/blog/2013/02/19/ruck-den-namen-heraus-was-sich-aus-cicero-und-spickmich-de-ableiten-lasst/).

7. Aus meiner Sicht kann die Verleumdung nicht zweifelhaft sein: Im Ergebnis behauptet der Angreifer durch tatsächliches Handeln, dass sich der Angegriffene fragwürdiger und von Google mit Herabstufung bestrafter BlackHat SEO-Methoden bedient. Das ist eine Tatsachenbehauptung, die offensichtlich unwahr ist und dem Angegriffenen zum Nachteil gereicht. Dass sie ihre Bedeutung unmittelbar nur gegenüber einem Dritten (Google) und nicht der Allgemeinheit entfaltet und sich die negativen Auswirkungen nur aufgrund der Ausgestaltung der Algorithmen von Google ergeben, steht dieser Bewertung nicht entgegen, kommt es dem Angreifer doch gerade darauf an. Gerichtlich entschieden ist diese Frage freilich noch nicht.

8. Steht ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum, befreit dieser zwar nicht davon, die Tatsachen vorzubringen, die die negative SEO-Attacke als solche darlegen. Soll der Vorstoß Erfolg haben, wird man zudem technische Hilfestellung leisten müssen, um die nicht immer leicht verständliche Materie den Ermittlungsbehörden nahe zu bringen. Dann gibt es jedoch die Möglichkeit, die letzte Meile zu schließen, die sonst der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Angreifer entgegensteht.

9. Eine solche Eskalation will natürlich niemand. Hoffentlich reicht bereits die Möglichkeit, dass auch ein solcher anonymer Angriff nicht anonym bleibt und schwerwiegende Folgen haben kann, um vergleichbare Geschehnisse in Zukunft zu verhindern.

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Christof ElßnerChristof Elßner – Rechtsanwalt

Christof Elssner ist Rechtsanwalt in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und dort unter anderem in der Prozessführung tätig. Näheres zu seiner Person finden Sie unter
http://www.haerting.de/de/team/christof-elssner.

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Headerbild: Gerd Altmann / pixelio.de

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