Werbung auf Instagram richtig kennzeichnen

4. Mai 2018

Immer haarscharf an der Kante zur Schleichwerbung: Einige Influencer auf Instagram leben gefährlich. Wer nämlich Werbung und Produktplatzierungen in sozialen Medien nicht richtig kennzeichnet, kann dafür abgemahnt werden. Das gilt jedoch nicht nur für die Instagramer selbst. Auch die Unternehmen und Agenturen, die Influencer beauftragen, stehen in der Pflicht. Dabei ist die richtige Auszeichnung gar nicht so schwierig. Wir geben praktische Tipps.

 

Schleichwerbung ist immer verboten

Als Schleichwerbung wird Werbung bezeichnet, die nicht als solche zu erkennen ist. Ein solcher Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn sich ein Produkt „rein zufällig“ auf einen Instagram-Post schummelt und der Influencer dafür bezahlt wurde, dass er es dort platziert. Oder wenn ein Influencer auf Instagram begeistert über ein Produkt berichtet, zum Beispiel über den Fitnesstee, den er angeblich jeden Morgen trinkt – obwohl die finanzielle Vergütung der einzige Grund für das Foto ist.

Schleichwerbung ist in Deutschland in allen Medien verboten. Geregelt ist das zum Beispiel im Rundfunkstaatsvertrag (§ 7, § 58), im Telemediengesetz (§ 6), im Pressekodex (Ziffer 7) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a). Wer dagegen verstößt, kann von Mitbewerbern oder Aufsichtsbehörden wie den Landesmedienanstalten abgemahnt werden.

Der User muss erkennen können, ob es sich bei einem Inhalt um einen redaktionellen bzw. persönlichen Inhalt handelt oder um einen kommerziellen (sprich Werbung), für den der Influencer bezahlt wurde. Im Fernsehen sind Werbeblöcke deutlich durch einen Werbetrenner abgegrenzt. Niemand würde denken, dass die Spots zum Film oder zur TV-Show gehören. Eine derartige Trennung ist auch bei Instagram notwendig.

Auch die Agenturen sind in der Pflicht

Influencer-Marketing ist nicht nur etwas für große Unternehmen. Auch kleine und mittelständische Unternehmen können so mit relativ wenig Mitteln auf sich aufmerksam machen. Sie müssen zum Beispiel keinen eigenen Content erstellen, denn das übernehmen die Influencer. Und wenn diese ihre selbst gestalteten Posts nicht korrekt auszeichnen und damit Schleichwerbung machen, sind sie dann nicht selbst schuld? So einfach ist es nicht. Wer Influencer beauftragt, für seine Marke zu werben, kann dafür verantwortlich gemacht werden, wenn es sich dabei um Schleichwerbung handelt. Unternehmen und Agenturen sollten also unbedingt darauf achten, dass die Influencer die Posts richtig auszeichnen. Das lässt sich zum Beispiel über Verträge und/oder entsprechende Guidelines regeln.

Im Übrigen muss die Auszeichnung nichts Negatives sein. Schließlich ist den meisten Followern ohnehin bewusst, dass die Influencer die teilweise aufwendigen Kanäle mit täglichen Postings nicht umsonst betreiben, sondern damit auch Geld verdienen oder sogar ihren Lebensunterhalt damit bestreiten. Wer damit offen umgeht, ist authentisch. Die Berliner Lifestyle-Bloggerin Masha Sedgwick erzählt im Interview mit der W&V, dass ihre Leserschaft auf werbliche Posts nicht anders reagiert als auf persönliche Posts. Es hinge jedoch auch davon ab, wie diese gestaltet sind.

So wird aus der Schleichwerbung eine legale Produktplatzierung

Richtig gekennzeichnet wird aus der Schleichwerbung ein Instagram-Post mit Produktplatzierung – und ordentlich ausgezeichnete Produktplatzierungen sind legal. Transparenz zu schaffen ist eigentlich gar nicht so schwierig. Man muss dabei nur einige Regeln beachten.

Lieber auf Deutsch als auf Englisch kennzeichnen

Erhält der Influencer eine (finanzielle) Gegenleistung, wenn er ein Bild oder Video zu einem bestimmten Produkt postet, muss er dies kennzeichnen. Die Medienanstalten, die Dachmarke der deutschen Landesmedienanstalten, empfehlen in ihren FAQs zum Thema (PDF) die Auszeichnung mit #Werbung oder #Anzeige.

Bei Instagram entdeckt man manchmal Hashtags wie #ad oder #sponsored. Doch laut der Rechtsprechung reicht das nicht aus. Einen Medieninhalt mit dem Hinweis „Sponsored“ oder „Sponsored by“ zu versehen, ist nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.02.2014, I ZR 2/11) und des Landgerichts München (Urteil vom 31.07.2015 – 4 HK O 21172/14) nicht zu empfehlen. Die Richter argumentieren damit, dass die englischsprachigen Begriffe nicht jedem geläufig sind. Einige Anwälte, zum Beispiel Nina Diercks im UPLOAD Magazin, sehen jedoch die Möglichkeit, dass sich diese Situation in Zukunft ändert, weil die Bezeichnung auf Instagram sehr häufig verwendet wird. Bis dahin gilt jedoch: Lieber auf Nummer sicher gehen.

Kennzeichnung nicht verstecken

Auf der sicheren Seite sind Influencer und Unternehmen, wenn der Hinweis auf die Kooperation sofort ersichtlich ist, also am Anfang des Bildtextes platziert wird. Gerne wird das Hashtag mit dem Hinweis ganz unten in den Hashtags versteckt oder gar in der Kommentarspalte. Doch das kann schiefgehen: Das Oberlandesgericht Celle verurteilte einen Drogeriemarkt, weil ein Influencer eine Kooperation mit dem Unternehmen ungenügend gekennzeichnet hatte (Urteil vom 08.03.2017, 13 U 53/17). Er verwendete das Hashtag #ad und setzte es am Ende des Beitrags, an zweiter Stelle innerhalb einer Hashtagwolke. Das sah das Oberlandesgericht als nicht hinreichend an.

Eigene Kennzeichnung möglich

Neben Hashtags wie #Werbung oder #Anzeige besteht auch die Möglichkeit, in eigenen Worten darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Kooperation handelt. Dies muss dann aber in aller Deutlichkeit geschehen. Dr. Thomas Schwenke schlägt in seinem Gastbeitrag auf Socialhub Varianten wie „Dieser Beitrag ist mit finanzieller Unterstützung von X entstanden“ oder „X hat das Produkt kostenlos gestellt“ vor. Es muss deutlich werden, dass der Influencer für die Kooperation in irgendeiner Form entlohnt wurde.

„Branded Content“: Instagram bietet eigene Funktion

Mittlerweile hat sich auch Instagram selbst dieser Thematik angenommen. Bei Kooperationen haben Influencer die Möglichkeit, in den „Erweiterten Einstellungen“ eines Posts die Kennzeichnung „Bezahlte Partnerschaft mit …“ auszuwählen und das entsprechende Unternehmen anzugeben. Der Hinweis erscheint dann oberhalb des Fotos, also da, wo auch der Standort angegeben wird.

Selbstgekauft: Ist das schon Werbung?

Zeigt ein Influencer auf seinem Instagram-Account ein Produkt, das er oder sie selbst gekauft hat und schwärmt davon, ist das normalerweise keine Werbung, sondern eine persönliche Empfehlung. Ein Instagram-Post mit oder über ein bestimmtes Produkt gilt erst dann als Werbung, wenn der Influencer dafür „belohnt“ wird, indem er also für die Produktvorstellung bezahlt oder anderweitig entlohnt wird. Ein Hinweis, dass es sich um ein selbstgekauftes Produkt handelt, vermeidet Missverständnisse.

Was ist mit kostenlos gestellten Produkten?

Schickt ein Unternehmen ungefragt Produkte an einen Influencer, ist die Sache bislang nicht eindeutig; ein wegweisendes Urteil fehlt. Bespricht ein Influencer das Produkt sachlich und subjektiv, müsste er dies wahrscheinlich nicht kennzeichnen. Er oder sie wurde schließlich nicht dafür bezahlt und gibt lediglich seine bzw. ihre persönliche Meinung mit Pro und Contra wieder. Ein kurzer Hinweis, dass das Produkt zugeschickt oder kostenlos gestellt wurde, schadet jedoch nicht.

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